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Mein neuer Gebrauchter - AGB's
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Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Kfz-Reparaturbedingungen - Unverbindliche Empfehlung des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK)
Kfz-Reparaturbedingungen Stand: 03/2008
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen
zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragsnehmer, Unteraufträge zu erteilen und
Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragsnehmer im Auftragsschein auch die
Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragsnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragsnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem
Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei
der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1, Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber
dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der
Auftragsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragsnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges
zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin
länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragsnehmer nach seiner Wahl
dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragsnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80%
der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach
Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;
weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragsnehmer ist auch für die während des Verzugs durch
Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragsnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragsnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragsnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit
dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragsnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragsnehmer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragsnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert
auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so
genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates oder -teils entspricht
und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragsnehmers, ebenso
wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragsnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt:
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Auftrag beruht. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragsnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand
trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich
diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere
Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragsnehmer aufgrund
Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im
Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragsnehmer geltend zu
machen: bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragsnehmer dem Auftraggeber eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragsnehmers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auftragsnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist
zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragsnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber
nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragsnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für
diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragsnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragsnehmer
beschränkt: die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Auftrag dem Auftragsnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen
will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Auftragsnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers,
z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines
Jahres nach Abnahme oder —bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen- nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob
fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche
Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragsnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig
verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragsnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragsnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragsnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragsnehmer
geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragsnehmer das Eigentum daran
bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder -mit dessen Einverständnis- der
Auftragsnehmer die für den Auftragsnehmer zuständige Schiedsstelle des
Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragsnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Allgemeine Vermietbedingungen
I. Allgemeines
Für mit unseren Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt) abgeschlossene Verträge sowie
unsere im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden
allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen
vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer
Auftragsbestätigung sind, sind nicht gültig, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht
ausdrücklich widersprechen.
II.Das Fahrzeug und seine Benutzung
1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges (Kfz) an,
dass es sich mit samt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und
sauberem Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat, soweit nicht
bei Übernahme des Kfz schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.
2. Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (bei Lkw-Anmietung: des
Güterkraftverkehrsgesetzes), und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige
Belastung usw.) benutzen.
3. Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von
Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren
werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Kfz
überlässt, wie für eigenes Verschulden.
4. Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder
unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden.Das Kfz darf nicht untervermietet werden.
Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des
öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen,
Motorsport veranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im
gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge
oder auf Rennstrecken verwendet werden.
5. Das Kfz darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden, es darf nur der
vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Besondere Bestimmungen für das Abstellen
von Lkw sind zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Kfz ist untersagt.
6. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Europas mit Ausnahme der Länder
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Baltische Republiken, Bulgarien, Estland, Georgien,
Kasachstan, Kirgistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Moldavien, Rumänien, Russland,
Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland und den sonstigen
Nachfolgestaaten von Jugoslawien gestattet.
7. Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz jedoch nicht
länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereit zu halten.
8. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein.
Der Mieter zahlt folgende Beträge an den Vermieter:
a) den Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit zu den umseitig aufgeführten Sätzen;
b) wenn vereinbart, Gebühren für die Vollkasko versicherung, die lnsassenunfallversicherung
sowie die Eintragung weiterer Fahrer, und zwar jeweils zu den umseitig aufgeführten
Sätzen sowie gegebenenfalls Rückführungsgebühren;
c) Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank;
d) alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit
der Benutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für
die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des
Vermieters zurück zuführen;
e) alle notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen
Forderungen gegen den Mieter entstehen.
Der Vermieter kann vor Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe einer
Monatsmiete, mindestens jedoch 100,– € verlangen.
III. Versicherung
1. Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen
Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB):
Haftpflichtversicherung, auf Anfrage Teilkasko versicherung mit Selbstbeteiligung. Fahrer,
Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert.
2. Nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters wird auf dessen Kosten eine Vollkaskoversicherung
abgeschlossen und/oder eine lnsassenunfallversicherung. Über weitergehende
Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
IV. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln
zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und
Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.), es zu verschließen,
das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die
Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene
Alarmanlage ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem
Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen
zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.
2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.
V. Reparatur
1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten, wenn die Ursache
hierfür weder auf unsachgemäßer Behandlung des Kfz durch den Mieter noch auf dessen
Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen (Fahrer und andere) beruht. Hat der Vermieter
die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur – wenn mit Kosten von
mehr als 25,– € (ohne Mehrwertsteuer) zu rechnen ist – zu unterrichten und seine Weisungen
einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für Reparaturen zu
erstatten, die zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
unbedingt notwendig waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden
Reparaturen sind ausgeschlossen.
2. Versagt der Kilometerzähler, hat der Mieter ihn unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt
instand setzen zu lassen, wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Von einer solchen
lnstandsetzung ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Andernfalls ist der
Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 600 km pro Miettag
zugrunde zu legen.
VI. Unfall, Diebstahl, Brand
1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem
Fall ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls
zu beauftragen.
2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber
Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so
hat er diesen entsprechend zu verpflichten.
3. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen
schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstahl
oder Brand muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und
etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Angaben
über ihre Besitzer (Halter) enthalten.
4. Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme nicht
vom Unfallort entfernen (Unfallflucht).
5. Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör bzw. Einbruch
in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der
Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unverzüglich unter Vorlage
der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.
VII. Haftung
1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe
nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im
Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Dies gilt auch bei Verletzungen des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Der Mieter hat das Kfz in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen
hat. Der Mieter haftet für die Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner
vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen,
insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den
Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete
für jeden Tag an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die
Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für eine Fahrstrecke von 100 km
zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
3. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl,
Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz
(vgl. oben III.1.) im Rahmen der AKB. Hat der Mieter gemäß III.2. den Abschluss einer
Vollkaskoversicherung (Haftungsreduzierung) gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch
wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine
Selbstbeteiligung. lst die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner
Haftung. Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der
Mieter in jedem Fall uneingeschränkt. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/haften
der Mieter/die Mieter/-in für den Schaden über die Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er/sie
diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich her bei geführt hat. Vorsätzliche Herbeiführung des
Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob
fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei Führen des Mietwagens unter
die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol, Medikamenten
oder Drogeneinfluss oder Rotlichtverstoß bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach
der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG.
4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet
der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadens-
nebenkosten (Ziffer VII.2). Verschuldensunabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den
bei Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.)
zu tragen.
5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt,
wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von
Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete
in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.
VIII. Rückgabe des Kfz
1. Der Mieter hat das Kfz mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ihm
ausgehändigten Schlüsseln spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am
vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die
Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
3. Gibt der Mieter das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen Schlüsseln nach
Beendigung der Mietzeit nicht zurück, so hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen
Tag der Vorenthaltung des Kfz als Entschädigung die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Miete wird in
diesem Fall für die Dauer der Vorenthaltung zum jeweils gültigen Standardtarif abgerechnet.
Solle in darüber hinausgehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen.
Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit
eingetretenen Haftpflicht und Kaskoschäden.
4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln,
für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.
IX. Kündigung
1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil
in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar,
insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so
bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich
vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten
kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nicht fahrbereit ist und
der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
X. Datenschutzklausel
1. Der umseitig genannte Vermieter ist verantwortliche Stelle und Dienstanbieter im Sinne
des Datenschutzrechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen
Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Vertragsbegründung,
-durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet,
gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich
ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an
beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von
Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen
Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des
Mieters/Fahrers. Der Mieter/Fahrer
kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG)
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren
Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG) ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und
Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren
des Mieters/ Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen
Daten ist über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die
Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich.
2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den umseitig genannten
Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort: Widerspruch, oder per Email
unter Angabe des umseitig genannten Vermieters an: widerspruch@opelrent.de.
XI. Verschiedenes
1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen
unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache
(§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.
2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.
3. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch
diejenige wirksame und durch setzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den
Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck am nähesten kommt.
4. Der Sitz der Vermieterin ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter
Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
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